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Satzung

Satzung des Vereins der Freunde der Burgfestspiele Mayen e.V.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Burgfestspiele Mayen e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Mayen und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff Abgabenordnung vom 16.03.1976.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Burgfestspiele Mayen, die Unterstützung der Stadt Mayen in ihrer Eigenschaft als Trägerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die Pflege der Verbundenheit der Bevölkerung mit den Burgfestspielen.
  2. Als Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind insbesondere vorgesehen:
    a)    Bezuschussung bzw. selbständige Durchführung von Veranstaltungen sowie Anschaffungen u. a. für die Theaterausstattung (Kostüme, Bühnengestaltung, etc.),
    b)    eigene werbliche Maßnahmen für die Burgfestspiele auch Beteiligung an Werbeveranstaltungen der Stadt Mayen,
    c)    die Organisation von Veranstaltungen zur Begegnung zwischen den bei den Burgfestspielen tätigen Künstlern, den Mitgliedern des Vereins und der Bevölkerung.

§ 3
Mitglieder

  1. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresschluss zu erklären.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand bei satzungswidrigem Verrhalten eines Mitgliedes.

§ 4
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Erfüllung der Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Jahresbeitrag und Spenden

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, einen jährlichen Beitrag zur Deckung der Ausgaben zu leisten, die dem Verein in Erfüllung seines Zweckes entstehen.
    Der Beitrag ist jeweils im ersten Viertel des lfd. Jahres fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, unabhängig vom Eintritts- bzw. Austrittsdatum.
  2. In Sonderfällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag herabsetzen oder erlassen.

§ 6
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes (§ 8 Ziff. 3), die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4), die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags (§ 5 Ziff. 1), die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (§ 7 Ziff. 4) und über die Auflösung des Vereins (§ 11)
    Sie kann dem Vorstand Richtlinien für seine Arbeit geben.
    Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer und erteilt dem Vorstand Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr, des Kalenderjahres statt.
    Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung mus stattfinden, wenn dies von mindestens dem fünften Teil der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  6. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Ausführung der satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer.
    Dem Vorstand gehören ferner bis zu 5 Beisitzer an.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt.
  4. Die Vorstandsmitglieder nach Ziff. 2 Satz 1 sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Vorstandes nach Ziff. 2, Satz 1 sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. Ausnahmen regelt der Vorstand.
  5. Der Vorstand versammelt sich bei Bedarf auf Einladungen des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Vertreters und drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig.
    Er kann auch schriftlich, fernmündlich oder in ähnlicher Weise beschließen, wenn keines der Mitglieder einem solchen Verfahren sofort widerspricht.
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Haftung der Vereinsmitglieder auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt ist.

§ 9
Vermögen

  1. Sämtliche Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder dürfen keine Gewinn- oder Überschußanteile und in ihrer-Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  2. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§ 10
Auflösung und Restvermögen

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
    Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist die Anwesenehit von ¾ der Vereins Mitglieder erforderlich.
    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederver­sammlung nach Satz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen mit der selben Tagesordnung die Mitgliederversammlung erneut zu berufen.
    Die Neuversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Einladung muss einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen der Stadt Mayen
    überlassen mit der Bestimmung, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und kulturelle Aufgaben verwandt wird.

 

 

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